4. Oktober 2023

Beteiligt sich die Bundesregierung an einem strafbaren Angriffskrieg?

Der Berliner Politiker Marcel Luthe hat Anzeige gegen Annalena Baerbock und andere erhoben. Seiner Ansicht nach besteht der Verdacht auf Beteiligung an einem strafbaren Angriffskrieg. Die Begründung dafür ist stichhaltig.

Artikel 26 des Grundgesetztes stellt die Vorbereitung eines Angriffskrieges (Näheres dazu hier) unter Strafe: 

(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. 2Sie sind unter Strafe zu stellen.

(2) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. 2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Grundgesetz

Luthe bezieht sich zudem auf $13 des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB), das die Vorbereitung eines Angriffskrieges ebenfalls unter Strafe stellt:

§ 13 Verbrechen der Aggression

(1) Wer einen Angriffskrieg führt oder eine sonstige Angriffshandlung begeht, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Wer einen Angriffskrieg oder eine sonstige Angriffshandlung im Sinne des Absatzes 1 plant, vorbereitet oder einleitet, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. Die Tat nach Satz 1 ist nur dann strafbar, wenn 1.

der Angriffskrieg geführt oder die sonstige Angriffshandlung begangen worden ist oder2.

durch sie die Gefahr eines Angriffskrieges oder einer sonstigen Angriffshandlung für die Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt wird.

(3) Eine Angriffshandlung ist die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat.

(4) Beteiligter einer Tat nach den Absätzen 1 und 2 kann nur sein, wer tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

VStGB

Kriegspartei – ja oder nein?

Die Frage, ob Deutschland durch das Engagement der Bundesregierung in der militärischen Unterstützung der Ukraine bereits Kriegspartei geworden ist, wird kontrovers diskutiert. Nicht zuletzt durch die jüngste Lieferung von Offensivwaffen wie dem Panzer Leopard 2, die Ausbildung ukrainischer Soldaten dafür auf deutschem Boden sowie das bereitwillige Zur-Verfügung-Stellen nationaler Infrastrukturen für militärisch-operative Tätigkeiten von USA und NATO ist die Bundesrepublik sehr nah ans aktive Kriegsgeschehen gerückt.

Der Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages sieht in einem Gutachten Waffenlieferungen noch nicht als Kriegsbeteiligung an, verortet die Ausbildung an ihnen allerdings in einem gefährlichen Graubereich:

Erst wenn neben der Belieferung mit Waffen auch die Einweisung der Konfliktpartei bzw. Ausbildung an solchen Waffen in Rede stünde, würde man den gesicherten Bereich der Nichtkriegsführung verlassen.

Kindesmund tut Wahrheit kund…

Hinzu kommt nun die unbedacht-naive Äußerung von Außenministerin Baerbock, dernach „wir“ einen Krieg gegen Russland führten: Hier plapperte eine führende Regierungspolitikerin aus, was – ungeachtet aller völkerrechtlichen Spitzfindigkeiten – die politische Realität der Bundesregierung und ihre Sicht auf die Dinge zu sein scheint. Deutschland ist Kriegspartei, und das nicht nur indirekt, wie der neue Kriegsminister Pistorius zu bedenken gab.

Auch wenn letztlich im Kreml darüber entschieden wird, ob das militärische Engagement der NATO und speziell der Bundesrepublik als Kriegsbeteiligung angesehen wird, hat die Bundesregierung das Land in eine Situation manövriert, die auch aus verfassungsrechtlicher Sicht ausgesprochen bedenklich ist und keinesfalls dem Geist des Grundgesetzes entspricht.

Nicht zuletzt aufgrund der bitteren Lehren aus dem Zweiten Weltkrieg wurde mit Artikel 26 das Verbot der Vorbereitung eines Angriffskrieges darin aufgenommen. Doch je näher die Bundesregierung das Land an eine aktive Kriegsbeteiligung steuert, desto mehr gerät sie auch in die unmittelbare Nähe des strafbaren Verfassungsbruchs. Immerhin hat die Bundesregierung mit der Genehmigung der Leopard-Lieferungen an die Ukraine eine Situation heraufbeschworen, in das erste Mal seit dem Zweiten Weltkrieg mit deutschen Panzern auf russische Truppen geschossen wird.

Anzeige beim Generalbundesanwalt gegen Annalena Baerbock und andere

Weder die Ukraine noch Russland sind militärische Bündnispartner Deutschlands. Es handelt sich in erster Linie um eine kriegerische Auseinandersetzung zweier unabhängiger Staaten, denen gegenüber Deutschland keinerlei militärisch-vertragliche Beistandsverpflichtung besitzt. Aus dem Vorliegen eines Stellvertreterkrieges mag zwar im Selbstverständnis der Regierung eines faktisch nicht souveränen Vasallenstaates in moralischer oder symbolischer Hinsicht eine Motivation zur aktiven Teilnahme erwachsen, diese fußt jedoch auf keiner völkerrechtlichen Grundlage. Eine Kriegsbeteiligung hätte also keinen Verteidigungscharakter, sondern einen Angriffscharakter, da keinem angegriffenen Bündnispartner gegenüber Beistand geleistet werden muss. Mit der militärischen Unterstützung der Ukraine bestünde für Mitglieder der Bundesregierung somit der Verdacht der Beteiligung an einem strafbaren Angriffskrieg, so der Berliner Politiker und Gewerkschaftsgründer Marcel Luthe.

So war für ihn spätestens nach Baebocks versehentlicher Kriegserklärung an Russland eine Anzeige beim Generalbundesanwalt fällig:

Noch keine Antwort erhalten

Im Nackten Niveau vom 18. Februar, dem Podcast des Arztes und Publizisten Paul Brandenburg, gab Luthe an, bisher noch keine Antwort vom Generalbundesanwalt erhalten zu haben. Solle weiterhin nichts passieren, wolle er gemeinsam mit einer Anwaltskanzlei erneut in der Sache intervenieren. Schließlich nütze der Ukrainekrieg den Menschen in Deutschland „nicht ein Jota“, doch genau diesen sei die Bundesregierung verpflichtet, nicht jedoch der Ukraine.

Bleibt also abzuwarten, was weiterhin passiert. Zu erwarten ist das beharrliche und laute Schweigen, das die Bundesregierung auch zu den Anschlägen auf die Nord Stream Pipelines vernehmen lässt. Die Zeitenwende scheint im Vasallenstaat wohl eher eine Wende der Verantwortlichkeit sein – weg von der Verantwortung gegenüber dem eigenen Volk und hin zur Verantwortung gegenüber den Interessen des Hegemons.

Schadensbegrenzung nach peinlicher Äußerung einer Dilettantin im Außenamt